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Satzung

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Chorverband Kniebis-Nagold 1897 e.V.
im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V.

SATZUNG

Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Verbandes

§ 1

Der Chorverband Kniebis-Nagold 1897 e.V. des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. ist eine Vereinigung von Vereinen mit Männer-, Frauen-, gemischten Chören, Jugend- und Kinderchören. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt eingetragen.

§ 2

Der Sitz des Chorverbandes ist in Baiersbronn.

§ 3

Der Verband umfasst beinahe den ganzen Landkreis Freudenstadt und Teile der jetzigen Kreise Calw und Tübingen. Er ist in vier unselbständige Bezirke eingeteilt.

§ 4

Er bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesangs sowie die Beratung und Förderung seiner Vereine auf allen Gebieten des Chorwesens. Der Verband vertritt die Belange seiner Vereine gegenüber dem Schwäbischen Chorverband und dem Deutschen Chorverband

§ 5

Dieses Ziel soll durch Chorfeste, Sängertreffen, gemeinsame Konzerte, Herausgabe von Liedersammlungen, sowie durch Schaffung von Jugend- und Kinderchören und durch Chorleiterschulungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskurse und Unterrichtung der Vereinsorgane usw. erreicht werden.

§ 6

Der Verband ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 7

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (s. §§ 4 und 5) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Tätigkeiten im Dienste des Verbandes dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 8

Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Verbandes in den Vereinen hat der Verband seine Vereine Bezirken zugeteilt. Für jeden Bezirk werden ein Bezirksvorsitzender und ein Bezirkschorleiter gewählt.

Die 4 Bezirke sind: Freudenstadt, Murgtal, Oberes Nagoldtal, Gäu

Mitgliedschaft

§ 9
Erwerb

Dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. können nur Vereine angehören, die Mitglied des regionalen Verbandes sind. Die Vereine stellen ihre Aufnahmeanträge beim Verband. Der Übertritt zu einem anderen Chorverband bedarf der Genehmigung des Schwäbischen Chorverbandes. Das Präsidium des Schwäbischen Chorverbandes nimmt hiervon Kenntnis.

§ 10
Verlust

Austritt oder Ausschluss eines Vereins aus dem Schwäbischen Chorverband hat auch das Ausscheiden aus dem Chorverband Kniebis-Nagold 1897 e.V. zur Folge. Der Austritt oder der Übertritt zu einem anderen Verband ist nur auf Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Änderung muss sechs Monate vorher durch Einschreiben beim Verbandsvorsitzenden, der Verbandsgeschäftsstelle oder über die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes beantragt werden. Ein Verein, der seinen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Chorverbandes schädigt, kann auf besonderen Antrag des Verbandsbeirates durch das Präsidium des Schwäbischen Chorverbandes ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren regelt sich nach den Satzungen des Schwäbischen Chorverbandes.

§ 11
Rechte

Die Rechte der Vereine gegenüber dem Schwäbischen Chorverband sind im Paragraphen 13 der Satzung des Schwäbischen Chorverbandes festgelegt. Dem regionalen Verband gegenüber hat jeder Verein folgende Rechte:

a) Recht zur Teilnahme an Verbandsversammlungen, Anträge dabei zu stellen und das Stimm- und Wahlrecht auszuüben,

b) Teilnahme an Verbands- und Bezirksveranstaltungen, Chorleiterschulungen usw.,

c) Bezug von Verbands-Liedersammlungen nach der gemeldeten Sängerzahl,

d) Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Veranstaltungen des Chorverbandes, sofern die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Veranstaltung gegeben sind,

e) Unterstützung durch den Verband bei der Aufstellung von Jugend- und Kinderchören.

§ 12
Pflichten

Die Pflichten der Vereine gegenüber dem Schwäbischen Chorverband sind im Paragraphen 14 der Satzung des Schwäbischen Chorverbandes aufgeführt. Jeder Verbandsverein ist gegenüber dem regionalen Verband verpflichtet,

a) an den Verbandsveranstaltungen nach Mäglichkeit teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Chöre zu üben, ebenso und im Besonderen bei Bezirksveranstaltungen im Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bezirksveranstaltungen,

b) die Vorsitzenden und Chorleiter anzuhalten, an den vom Verband durchzuführenden Schulungskursen, Tagungen usw. teilzunehmen,

c) für einen reibungslosen Geschäftsverkehr mit dem Verband bzw. der Geschäftsstelle durch pünktliche Erledigung von Anfragen und Beitragsanforderungen Sorge zu tragen.

Verwaltung des Chorverbandes

§ 13
Organe des Chorverbandes sind:

  • die jährliche Verbandsversammlung,
  • der Verbandsbeirat, dem der Verbandsvorsitzende vorsteht,
  • der Musikausschuss

§ 14
Verbandsvorsitzender

Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.

Im Innenverhältnis gilt im Falle der Verhinderung, dass an die Stelle des Verbandvorsitzenden sein Stellvertreter tritt.

§ 15
Verbandsbeirat

Der Verbandsbeirat setzt sich zusammen aus:

  • dem Verbandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter,
  • dem Verbandschormeister und seinem Stellvertreter,
  • dem Verbandskassier,
  • der Geschäftsstellenleitung und dem Protokollschreiber,
  • der Verbandsfrauenreferentin,
  • dem Verbandspressewart,
  • dem Verbandsjugendvorsitzenden und dem Verbandsjugendchorleiter als seinem Stellvertreter und
  • vier Beiräten, so dass möglichst jeder Bezirk vertreten ist.

Die Mitglieder des Verbandsbeirates werden von der Verbandsversammlung auf 3 Jahre gewählt, ausgenommen der Verbandschorleiter und die Verbandsjugendleitung. Die Dauer der Wahl endet für die Mitglieder des Verbandsbeirates mit der Verbandsversammlung, in der Wahlen stattfinden.

§ 16

Der Verbandsbeirat beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.

Er beschließt über den Vollzug der vom Musikausschuss vorgetragenen Empfehlungen. Zur Beschlussfassung müssen mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sein. Für alle Beschlüsse gilt einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Verbandsvorsitzende den Stichentscheid.

§ 17

Die Sitzungen des Verbandsbeirats werden vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, anberaumt und einberufen, so oft das Interesse des V erbandes dies erfordert. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens acht Mitgliedern des Verbandsbeirates verlangt wird.

§ 18
Kassenführung

Der Verbandskassier hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geführt und gebucht werden. In seiner Eigenschaft als Geldverwalter des Verbandes ist er berechtigt, Zahlungen für den Verband entgegenzunehmen. Über Ausgaben wird ihm durch eine Vollmacht des Verbandsvorstandes ein Spielraum der eigenen Zuständigkeit gewährt. Darüber hinausführende Zahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verbandsvorsitzenden oder Verbandsbeirats. Der Verbandskassier ist in eigener Zuständigkeit verpflichtet, die Beiträge einzuziehen und an den Schwäbischen Chorverband weiterzuleiten. In dieser Eigenschaft kann er auch Mahnungen und Einzugsverfahren für rückständige Beiträge selbständig veranlassen. Von Rückständen hat er dem Verbandsvorsitzenden fortlaufend Kenntnis zu geben.

Er ist verpflichtet, der jährlichen Verbandsversammlung eine Jahresrechnung und für das folgende Rechnungsjahr einen Haushaltsentwurf vorzulegen.

Er verwaltet die für die Vereine angesparten Beträge zur Vorfinanzierung der Verbandsliederfeste oder Verbandsveranstaltungen.

Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben entscheidet der Verbandsbeirat, der der Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist.

Die Kassenprüfer werden gleichzeitig mit dem Verbandsbeirat auf drei Jahre von der Verbandsversammlung gewählt.

Sie haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung vor der Verbandsversammlung durchführen und der Verbandsversammlung darüber Bericht erstatten.

§ 19
Verbandsgeschäftsstellenleitung

Die Geschäftsstellenleitung sorgt mit dem Protokollanten für die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen und Verhandlungen der Verbandsversammlung, des Verbandsbeirates und des Musikausschusses. Sie erledigt laufende schriftliche Arbeiten, die der Verbandspräsident nicht selbst erledigt.

§ 20
Verbandspressewart

Der Verbandspressewart hat die Aufgabe, in den im Verbandsgebiet verbreiteten Zeitungen in sachlicher Weise werbend über das Leben im Verband zu berichten, sowie Berichte der Vereine über Veranstaltungen, Konzerte und sonstige Begebenheiten zu sammeln, zu einem Gesamtbericht zusammenzufassen und im offiziellen Organ des Schwäbischen Chorverbandes „Singen“ zu veröffentlichen.

§ 21
Bezirkseinteilung

Zur intensiven Betreuung der Verbandsvereine werden auf Vorschlag des Verbandsbeirats Bezirke gebildet. Die Einteilung derselben ist nach den örtlichen Beziehungen zwischen den Verbandsgebietsteilen lose und kann jederzeit geändert werden.

Innerhalb der Bezirke können Bezirkskonzerte, Sängertreffen und ähnliche Veranstaltungen als Bezirksveranstaltungen durchgeführt werden, wobei die vom Verband aufgestellten „Richtlinien für Bezirksveranstaltungen“ eingehalten werden müssen. Verantwortliche für die Durchführung von Bezirksveranstaltungen sind der Bezirksvorsitzende und der Bezirkschorleiter.

Der Bezirksvorsitzende wird von den Vereinsvorsitzenden und den Chorleitern des Bezirks, der Bezirkschorleiter nur von den Chorleitern der Bezirksvereine, auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Bezirksvorsitzende erledigt die im Bezirk anfallenden Geschäfte und hält nach Bedarf Bezirksversammlungen mit den Vereinsvorsitzenden und den Chorleitern ab; ebenso kann der Bezirkschorleiter Versammlungen mit den Chorleitern seines Bezirks durchführen.

Der Bezirksvorsitzende nimmt in seinem Bezirk für den Verbandsvorsitzenden Ehrungen vor, er ist für seine Tätigkeit voll verantwortlich, muss sich aber an die Abmachungen mit dem Verbandsvorsitzenden halten.

§ 22
Verbandschormeister

Die musikalische Führung des Chorverbandes liegt in den Händen des Verbandschormeisters und seines Stellvertreters. Der Verbandschormeister ist Berater des Verbandsbeirats und aller Chorleiter und Vereine des Verbandes.

Die Vorbereitung und Durchführung der Verbandsliederfeste, von Verbandskonzerten u.a. ist seine Aufgabe; ihm zur Seite steht sein Stellvertreter.

Außerdem obliegen ihm die Schulung der Chorleiter und die Heranbildung junger Chorleiter und Vizechorleiter. Zur Durchführung dieser überaus wichtigen Aufgaben werden vom Verband bei Bedarf Chorleiterkurse abgehalten, die der Verband selbst finanziert.

Der Verbandschormeister und sein Stellvertreter werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Chorverbandvorstand und die Chorleiter des gesamten Chorverbandes. Wahlvorschläge sollen vom Musikausschuss eingereicht und begründet werden.

Für die Vorbereitung der Verbandsveranstaltungen kann auf Vorschlag des Musikausschusses eine weitere Person hinzubestellt werden.

§ 23
Musikausschuss

Der Musikausschuss besteht aus dem Verbandschormeister und seinem Stellvertreter sowie den Bezirkschorleitern, den Vorsitz führt der Verbandschormeister.

Der Musikausschuss hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des V erbandes, die vom Verbandschormeister nicht selbst in eigener Verantwortung entschieden werden, zu beraten und den Verbandschormeister bei der Vorbereitung der Verbandsveranstaltungen zu unterstützen. Die Entscheidung in Zweifelsfragen hat der Verbandschormeister, der dem Verbandsvorsitzenden von wichtigen Beschlüssen rechtzeitig Kenntnis zu geben hat.

§ 24
Verbandsversammlung

Die jährlich einmal stattfindende Verbandsversammlung soll die Geschlossenheit der Vereine dokumentieren durch vollzählige Beteiligung aller Verbandsvereine und Chorleiter. Sie soll möglichst vor der Verbandsversammlung des Schwäbischen Chorverbandes stattfinden. Außerordentliche Verbandsversammlungen werden nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine einen schriftlich begründeten Antrag stellt, vom Verbandsbeirat einberufen.

§ 25

Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher ein.

Anträge der Verbandsvereine für die Verbandsversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich und mit Begründung beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein; rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom Verbandsbeirat zu beraten.

In der Regel können Beschlüsse in der Verbandsversammlung nur über Gegenstände der Tagesordnung oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden, in anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Versammlung erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Die Wahlen erfolgen offen, falls nicht geheime Abstimmung gefordert wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, im Übrigen die Stimme des Vorsitzenden.

§ 26

Die Verbandsversammlung besteht aus den Abgeordneten der Mitgliedsvereine. Die Vereine haben in der Verbandsversammlung

bis zu 50 aktiven Mitgliedern 1 Stimme
bis zu 100 aktiven Mitgliedern 2 Stimmen
bei mehr als 100 aktiven Mitgliedern 3 Stimmen

Maßgebend ist die in der letzten Bestandserhebung gemeldete Anzahl aktiver Sängerinnen und Sänger.
Ein Verein, dem mehrere Stimmen zustehen, kann sein Stimmrecht durch e i n e n Abgeordneten ausüben.
Vereine, die keinen Abgeordneten zur Verbandsversammlung entsenden, können sich nicht durch Abgeordnete eines anderen Vereins vertreten lassen.

Die Mitglieder des Verbandsbeirates haben bei der Verbandsversammlung kein Stimmrecht .

§ 27

Leiter der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

Der Verbandsversammlung obliegen besonders folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Verbandsvorsitzenden
  • Entgegennahme und Genehmigung der Verbandsrechnung und des Haushaltsplanes
  • Entlastung des Verbandsbeirates
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für den Verband
  • Wahl des Verbandsbeirates, ausgenommen des Verbandschormeisters und seines Stellvertreters sowie der Verbandsjugendvertreter
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Bestimmung des Orts der jährlichen ordentlichen Verbandsversammlung
  • Festlegung von Ort und Zeit der Verbandsliederfeste, Verbandskonzerte und sonstiger Verbandsveranstaltungen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes

§ 28

Über alle Sitzungen der Organe und über die in der Verbandsversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollanten und dem Leiter der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 29
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 30
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 31
Auflösung des Verbandes

Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss von mindestens einem Drittel der Verbandsvereine oder aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Verbandsbeirates eingebracht werden.

Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitgliedsvereine vertreten sind und hiervon Dreiviertel für die Auflösung stimmen. Ist die erforderliche Vertretung in der Verbandsversammlung nicht vorhanden, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereine mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vereine die Auflösung beschließen kann.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Jugendstiftung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V.

Inkrafttreten

Diese Satzung trat erstmals am 29. März 2008 in Rottenburg-Baisingen in Kraft, in Nagold-Emmingen wurde sie am 19. März 2011 ergänzt.

 

gez. Hermann Friedrich, 1. Vorsitzender

gez. Klaus Burkhardt, 2. Vorsitzender

gez. Helga Wiener, Geschäftsführerin

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